Beiträge:

  PersonengruppenJahresbeitrag im SchnupperjahrJahresbeitrag nach dem Schnupperjahr
1. Erwachsene90,00 €180,00 €
2. Schüler, Studenten, Azubis ab dem 18 Lebensjahr (auf Nachweis)beitragsfrei105,00 €
3. wie vor, bis 18 Jahrebeitragsfrei75,00 €
4. Kinder bis 12 Jahrebeitragsfrei50,00 €
5. Nachlass für Familienangehörige gem. Punkt 2-4 von aktuellen Mitgliedern gem. 1+7beitragsfrei25,00 €
6. Passives Mitgliedbeitragsfrei50,00 €
7. Ehepaare / Eheähnliche Gemeinschaft180,00 €330,00 €

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Vereinssatzung

Tennisclub Rhein – Wied e.V., Sitz Neuwied

§ 1 Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat den Zweck, den Tennissport zu pflegen, insbesondere auch die Jugend für den Sport zu begeistern.

(2)  Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Sports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet.

(3)  Er ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Landessportverbandes.

(4)  Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

  • Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Spielbetriebes,
  • Durchführung von Spielstunden unter Leitung eines Tennislehrers,
  • Teilnahme an Vereinsmeisterschaften,
  • Teilnahme an Versammlungen und Vorträgen.
  • Pflege der Sportanlage.

(5)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1)   Der Verein führt den Namen ‘Tennisclub Rhein-Wied’ und hat seinen Sitz in Neuwied. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz ‘eingetragener Verein (e.V.)’ versehen.

(2) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember

§ 3 Mitgliedschaft

(1)   Mitglied kann jeder gut beleumundete Tennisfreund sein.

(2)   Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.

(3)   Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht der ordentlichen Mitglieder. Sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

(4)   Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, – sie können an den sportlichen Veranstaltungen aktiv teilnehmen -, die am 1.5. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(5)   Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 1.5. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(6)   Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)   Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr sowie passive Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(2)   Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Vereinsausschuß und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(3)   Alle Mitglieder haben das Recht, das Vereinshaus unter Beachtung der Hausordnung zu benutzen. Alle aktiven Mitglieder haben das Recht die Übungsstätten des Vereins unter Beachtung der Platzordnung und sonstigen Anordnungen zu benutzen.

(4)   Die mit dem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächliche entstandene Auslagen.

(5)   Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder beim Erlöschen des Vereins dürfen sie nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

(6)   Die Mitglieder sind verpflichtet,

  • die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
  • das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
  • den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1)    Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der  Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vereinsausschuss die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

(2)    Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliederstand muss dem Vorstand bis spätestens 30.9. des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Er wird wirksam ab 1.01. des folgenden Geschäftsjahres. Der Übertritt vom passiven in den ordentlichen Mitgliederstand ist jederzeit möglich. Der Vorstand bestimmt die Beitragshöhe.

(3)    Die Mitgliedschaft endet :

  • durch Tod,
  • durch Austritt,
  • durch Ausschluss.

(4)  Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährige Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres einzuhalten.

(5) Der Ausschluss kann erfolgen:

  • wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung 3 Monate im    Rückstand ist.
  • bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen Interessen des Vereins.
  • wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinlebens.
  • wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens.
  • aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.

(6)  Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung des Vereinsausschusses ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

(7)  Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

(8)  Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.

(9)  Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

(1)   Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe vom Vereinsausschuss festgesetzt wird.

(2)   Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt. Ausnahmen kann der Vorstand beschließen.

(3)   Neu eingetretene Mitglieder sind erst dann spielberechtigt, wenn die Aufnahmegebühr vollständig entrichtet ist. Ausnahmen kann der Vorstand gewähren.

(4)   Der Vereinsausschuss hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen. Das Recht zu den gleichen Maßnahmen steht dem Vereinsausschuß unter denselben Voraussetzungen auch bezüglich des Jahresbeitrages zu.

(5)   Der gesamte Jahresbeitrag wird im Monat März des Geschäftsjahres fällig.

(6)   Die aktive Sportbeteiligung kann durch den Vorstand vor Bezahlung des halben Jahresbeitrages untersagt werden.

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • der Vereinsausschuss
  • die Mitgliederversammlung
§8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden (1. Geschäftsführer)
  • 2. Geschäftsführer
  • Schriftführer
  • 1. Kassierer
  • 2. Kassierer
  • 1. Sportwart
  • 2. Sportwart
  • 1. Jugendwart
  • 2. Jugendwart
  • Mitglied Soziale Medien / Öffentlichkeitsarbeit

(2)  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

(3)  Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

(4)  Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 2000,00 € belasten, ist sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende bevollmächtigt. Die Vollmacht des 2. Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 2000,00 €  belasten und für Dienstverträge braucht der Vorstand die Zustimmung des Vereinsausschusses. Für Grundstücksverträge wird die Vertretungsmacht des Vorstandes insofern eingeschränkt, als hierfür die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist

(5)  Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers und der Unterschrift des 1. oder 2. Vorsitzenden.

(6)  Der Spielbetrieb untersteht dem Sportwart.

(7)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

(8)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandsitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, einschließlich des 1. oder 2. Vorsitzenden. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen 3 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

(9)  Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

(10) Der Vorstand ist berechtigt, zur Einhaltung der von der Mitgliederversammlung festgelegten Ordnungen Ermahnungen auszusprechen, und nach erfolgloser Ermahnung mit Zustimmung des Ausschusses Spielsperren bis zu 2 Wochen zu verhängen. Es findet jedoch eine vorherige Anhörung des Betroffenen statt.

§9 Der Vereinsausschuss

(1)   Dem Vereinsausschuss gehören die Vorstandsmitglieder und zwei weitere von der Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren gewählte volljährige Vereinsmitglieder an.

(2)   Der Vereinsausschuss ist für die in der Satzung niedergelegten (§ 5 Absätze 1 und 6, § 6 Absätze 1 und 4, § 8 Absatz 4 der Satzung) und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.

(3)   Für die Einberufung und die Beschlussfassung gilt § 8 Absatz 8 entsprechend.

(4)   Bei Ausscheiden eines der beiden von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitglieder ernennt der Vereinsausschuss von sich aus eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§10 Die Mitgliederversammlung

(1)   Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.

(2)   Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.

(3)   Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 15 % der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einladen

(4)   Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.

§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

(2)   Die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses.

(3)   Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

(4)   Die Entgegennahme des Kassen- und Jahresberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung.

(5)   Aufstellung des Haushaltsplanes.

(6)   Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(7)   Aufstellung einer Spiel- und Platzordnung für die Tennisplätze, Aufstellung einer Hausordnung für das Vereinshaus und Festsetzung der Platzbenutzungsgebühr für Gäste.

(8)   Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

(9)   Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)   Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende, bei einer Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

(2)   Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetze oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

(3)   Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

(4)   Die Wahl der Vorstands-, Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied darauf anträgt, sonst durch offene Abstimmung.

(5)   Für die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

(6)   Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§13 Beurkundung von Behörden; Niederschrift

(1)   Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(2)   Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§14 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung sind der zu ändernde Paragraph der Satzung und der neue Text als Tagesordnungspunkt bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen.

§15 Vermögen

(1)   Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.

(2)   Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§16 Vereinsvermögen

(1)   Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.

(2)   Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

(3)   Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neuwied, die es wiederum gemeinnützigen Zwecken zuführen muss

§17 Ordnung für Ehrungen

(1)        Mit dem Ziel, Clubmitglieder aus gegebenem Anlass und aufgrund besonderer Veranlassung zu ehren, wurden in der Mitgliederversammlung vom 11.2.1995 die nachfolgenden Grundsätze für die Vornahmen von Ehrungen verabschiedet.

(2)       Ehrennadel in Bronze   –   wird für eine 15-jährige Mitgliedschaft vergeben.

Sie kann auch an Mitglieder mit einer mindestens 8-jährigen Clubmitgliedschaft vergeben werden, wenn dieses Mitglied besondere Verdienste für den Club erbracht hat.

(3)       Ehrennadel in Silber   –   wird für eine 25-jährige Mitgliedschaft vergeben.

Sie kann auch an Mitglieder mit einer mindestens 15-jährigen Clubmitgliedschaft vergeben werden, wenn dieses Mitglied aufgrund herausragenden Leistungen oder Förderung den Club unterstützt hat. Sie kann auch an Mitglieder vergeben werden, die bereits aufgrund besonderer Verdienste die Ehrennadel in Bronze erhalten haben und sich weiterhin um den Club verdient gemacht haben.

(4)       Ehrennadel in Gold   –   wird für eine 35-jährige Mitgliedschaft vergeben.

Sie kann auch an Mitglieder mit einer mindestens 20-jährigen Clubmitgliedschaft vergeben werden, wenn besonders hervorragende Leistungen oder langjährige aktive Förderung des Clubs durch das Mitglied vorliegen.

(5)       Die Ehrungen setzen voraus, dass das zu ehrende Mitglied sich an die Clubstatuten gehalten hat und somit Gründe, die einer Ehrung entgegenstehen, nicht vorliegen. Die Beschlussfassung über die Vergabe einer Ehrennadel trifft der Vorstand.

(6)       Ehrenmitgliedschaft: Für herausragende Dienste um den Club können Mitglieder zum Ehrenmitglied ernannt werden. Hierfür ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. Die Ernennung zum Ehrenmitglied ist durch Übergabe einer entsprechenden Urkunde zu dokumentieren.         Ehrenmitglieder sind ab der nächsten Fälligkeit von der Beitragszahlung befreit.

(7)       Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen der Geschäftstätigkeit sonstige Ehrungen bzw. Ehrerbietung vorzunehmen, z.B. bei

– runden          Geburtstagen ab dem 50. Geburtstag

– halbrunden   Geburtstagen ab dem 65. Geburtstag

– Hochzeiten

– Todesfälle.

Die jeweiligen Ehrungen werden protokollarisch festgehalten.

(8)       Die Aberkennung einer Ehrung aufgrund clubschädigenden Verhaltens bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

mit Änderung des § 16 (3) vom 20.3.1986

mit Ergänzung des § 8 (10) vom 31.1.1994

mit Ergänzung der Ehrenordnung vom 11.2.1995 §17

mit Änderung der § 2 (2), §5 (2), §6 (2,5) vom 31.1.1998

mit Änderung des § 8 (4) vom 4.2.2004 (Euro-Anpassung)

mit Änderung des § 1   22. Januar 2007 Anpassung Steuerzweck des Vereins

mit Änderung des § 8 (4) vom   22. Januar 2007(Euro-Anpassung- 2.Jugendwart)

Neuwied, den  22. Januar 2007