Neue Corona Regeln

Liebe Hallenabonnenten*innen, liebe Mitgliederinnen, liebe Mitglieder,

ab Mittwoch 24.11.2021, tritt die 28. Bekämpfungsverordnung  in Kraft. Wir, der Vorstand, sehen uns gezwungen, die folgenden Maßnahmen zum Schutze unserer Mitglieder,  die Erhaltung des Spielbetriebes in der Halle sowie die Bewirtung  im Clubhaus, umzusetzen.

HALLE und CLUBHAUS / Sanitärräume:

Für Erwachsene gilt in Innenräumen grundsätzlich die 2G-Regel, also nur noch für Genesene und Geimpfte. Kinder unter 12 Jahren fallen nicht unter die 2G-Regel. Kinder und Jugendliche zwischen 12 Jahren 3 Monate und 17 Jahren gilt 3G mit Testnachweis der nicht älter als 24 Stunden ist! Selbsttests werden nicht akzeptiert!

Bitte unterstützen Sie uns, damit wir hoffentlich alle gesund und wohlbehalten durch diese schwierige

Zeit kommen!

Mit sportlichen Grüßen und bleiben Sie gesund!

Jürgen Geisel                    Hans-Werner Remy


Was ist neu ab dem 24. November 2021?

Auf Grundlage des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und -chefs der Länder vom 18. November 2021 sowie der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) treten mit der 28. Corona-Bekämpfungsverordnung am 24. November 2021 in Rheinland-Pfalz neue Regelungen in Kraft.

Einführung einer 2G-Regelung

Es wird eine 2G-Regelung eingeführt, nach der zu bestimmten Bereichen des gesellschaftlichen Lebens nur noch geimpfte oder genesene Personen oder diesen gleichgestellte Personen Zugang erhalten. Die entsprechenden Beschränkungen betreffen z.B.:

  • Veranstaltungen in geschlossenen Räumen,
  • körpernahe Dienstleistungen (außer Reha-Sport und Dienstleistungen aus medizinischen Gründen),
  • Innengastronomie,
  • Hotels und Beherbungsbetriebe,
  • Reisebus- und Schiffsreisen,
  • Sportausübung im Amateur- und Freizeitsport im Innenbereich,
  • den Innenbereich von Schwimmbädern und Thermen,
  • den Innenbereich von Freizeiteinrichtungen,
  • Spielhallen und Spielbanken,
  • …….

Kinder bis 12 Jahre und drei Monate sowie Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können und über eine entsprechende ärztliche Bescheinigung sowie einen aktuellen Testnachweis (siehe „Testpflicht“) verfügen sind geimpften und genesenen Personen gleichgestellt und damit von der 2G-Regelung nicht betroffen. Darüber hinaus sind Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre – auch wenn sie nicht geimpfte oder genesene Personen oder diesen gleichgestellt sind – von den Einschränkungen durch die 2G-Regelung ausgenommen, wenn sie über einen Testnachweis verfügen, der maximal 24 Stunden alt sein darf.

Testpflicht

Die in der Corona-Bekämpfungsverordnung in verschiedenen Regelungen vorgegebene Testpflicht kann nun grundsätzlich nur noch durch einen PoC-Antigen-Test durch geschultes Personal (Schnelltest) oder einen PCR-Test erfüllt werden, bei denen die zugrundeliegende Testung nicht länger als 24 Stunden zuvor vorgenommen worden ist.

Pflicht zur Vorlage eines Lichtbildausweises

Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, müssen in allen Fällen, in denen die Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises gefordert ist, gleichzeitig einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen.